Der Verein
Satzung des Freundeskreises:
§ 1: Name und Sitz des Vereins
§ 2: Zweck des Vereins
§ 3: Mitgliedschaft
§ 4: Organe des Vereins
§ 5: Vorstand
§ 6: Mitgliederversammlung
§ 7: Geschäftsjahr
§ 8: Vermögen
§ 9: Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
1. Der Verein führt den Namen
"Freundeskreis der Handballjugend des TBS Saarbrücken" und erhält
nach Eintragng im Vereinsregister den Zusatz "e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz
in Saarbrücken und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken
einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins besteht
in der Förderung aller Jugendmannschaften der Handballabteilung des Turnerbundes
St. Johann 1848 e.V., kurz TBS Saarbrücken genannt.
Der Verein soll Initiativen wecken,
die bestehende Jugendarbeit zu vertiefen und zu verbreiten. Neben der sportlichen
Förderung soll soziales und kulturelles Vereinsleben aufgebaut werden,
das den Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit gibt, ihren Freizeitbereich
sinnvoll auszufüllen. Weiterhin soll den Kindern und Jugendlichen bei der
Bewältigung ihres Alltages geholfen werden.
Der Satzungszweck wird insbesondere
verwirklicht durch:
a) Unterstützung der Jugendarbeit
b)Unterstützung beim Aufbau
von Minis und weibl. Jugendmannschaften
c) Werbung für den Handballsport
im TBS an Schulen
d) Unterstützung der Übungsleiter
und Betreuer
e) Bildung von Patenschaften zwischen
Aktiven- und Jugendmannschaften
f) Unterstützung beim Aufbau
einer "Krabbelgruppe"
g) Organisation vo kulturellen
Festen und Fahrten
h) Besuche von Kino, Theater,
Konzerten u.a. Kultur- und Freizeiteinrichtungen
i) Vermittlung von Hausaufgabenhilfe
j) Zusammenarbeit Verein-Elternhaus
2. Der Verein ist parteipolitisch
und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung von 1977. Er ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und auch keine sonstigen Vergütungen, die dem Vereinszweck
widersprechen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder erhalten nach ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zuwendungen
oder Einlagen zurück. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben
oder durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können
alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen. Über die Aufnahme von Mitgliedern beschließt der
Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
2. Die Mitgliedschaft endet durch
Tod, Austritt, Ausschluß oder Streichung von der Mitgliederliste sowie
Auflösung des Vereins. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand und kann nur innerhalb von sechs Wochen zum Quartalsende
erfolgen. Über den Austritt und die Streichung von Mitgliedern von der
Mitgliederliste entscheidet dert Vorstand. Über den Ausschluß eines
Mitgliedes bei vereinsschädigendem Verhalten beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand hat dann den Beschluß der Mitgliederversammlung zu vollziehen.
Der Modus über den Austritt, die Streichung und den Ausschluß ist
in der Geschäftsordnung festzuhalten.
3. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: der Vorstand
und die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Shriftführer
und zwei Beisitzer. Zum erweiterten Vorstand zählen zwei Kassenprüfer
und der Ehrenvorsitzende.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
in getrennter Wahl auf drei Jahre gewählt. Gewählt ist, wer die höchste
Stimmenzahl auf sich vereinigt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen
Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
3. Vorstand im Sinne des §
26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer
und der Schriftführer, von denen jeweils zwei Personen den Verein gemeinsam
gerichtlich und außergerichtlich vertreten können.
4. Der Vorstand legt die Richtlinien
für seine Tätigkeit und die des Vereins in einer Geschäftsordnung
fest. Er trifft alle Entscheidungen, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird
vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins schriftlich
mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens einmal im Jahr.
Gleiches gilt, wenn 1/4 der Mitglieder die Einberufung beim Vorstand beantragen.
Kommt der Vorstand der Forderung des verlangenden Mitgliederkreises nicht nach,
so haben diese Mitglieder das Recht, nach Ermächtigung durch das Registergericht
nach § 37 Abs. 2 BGB, eine außerordenliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Das Stimmrecht kann bei Abwesenheit des Mitglieds schriftlich wahrgenommen werden.
3. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen
erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen.
4. Der Verlauf der Mitgliederversammlung
wird in einem Protokoll niedergelegt. Das Protokoll wird vom Versammlungsleiter
und vom Protokollführer unterzeichnet. Dringende Sitzungen können
nach Bedarf kurzfristig anberaumt werden .
5. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind u.a.:
a) Entgegennahme und Beschlußfassung
über die Genehmigung des Jahres- und Rechnungsprüfungsberichts
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes
c) Wahl von zwei Kassenprüfern
d) Entscheidung über den
Ausschluß von Mitgliedern
e) Festsetzung der Höhe der
Mitgliederbeiträge
f) Satzungsänderungen
g) Auflösung des Vereins
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 8 Vermögen
1. Die Mittel zur Erfüllung
seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Geld- oder
Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen.
2. Die Höhe des monatlichen
bzw. jährlichen Mitgliederbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.
3. Über die Verwendung der
Mittel im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke entscheidet der Vorstand.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins
kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln
beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Turnerbund
St. Johann 1848 e.V., der es im Sinne des § 2 dieser Satzung ausschließlich
in den Jugendhandballabteilungen zu verwenden hat; ersatzweise an eine andere
Vereinigung oder Einrichtung, die es in diesem Sinne zu verwenden hat. Beschlüsse
über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst
nach Einwilligung der Finanzbehörde ausgeführt werden.
Saarbrücken, den 15. Februar
1993
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